Mietminderung und Mieterhöhung

1. Februar 2022

 

Eine Mieterhöhung kann alle 3 Jahre um
nicht mehr als 20% der aktuellen
Kaltmiete (bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete) unter Einhaltung von
gewissen Fristen schriftlich erfolgen.
(Ein üblicher Mietpreis für
Bestandsimmobilien liegt bei ca. 10, – €/
m2, für Neubauimmobilien bei ca. 12, ‚
bis 15,- €/m2)
Eine Mietminderung kommt nur infrage,
wenn die Nutzungsmöglichkeit der
Wohnung spürbar beeinträchtigt ist.
Führt ein Mangel oder Fehler nur zu einer
unerheblichen Beeinträchtigung für den
Mieter, kann er zwar Abhilfe, d.h.
Instandsetzung verlangen nicht aber die
Miete kürzen. Typische Mängel welche
eine Mietminderung rechtfertigen sind:
Undichte Fenster.
Feuchtigkeitsschäden, Defekte Heizung,
verstopfte Abflüsse, Schimmelprobleme
usw.
Gerne beraten wir Sie zu Ihren Fragen.