Neues Gesetz zur Maklerprovision ab dem 23. Dezember 2020

9. Dezember 2020

 

Neues Gesetz zur Maklerprovision ab 23. Dezember 2020: Wer zahlt den Makler – Käufer oder Verkäufer?
Beim Immobilienkauf sind Kunden zum Zahlen der Maklerprovision verpflichtet, sobald ein Kaufvertrag zustande kommt.
Bislang kann die Provisionshöhe und wie der Maklerlohn zwischen Verkäufer und Käufer verteilt werden relativ frei vereinbart werden. Doch ab 23. Dezember 2020 gilt ein neues „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“.
Was sich durch die Neuregelung ändert:
Wer den Makler zuerst beauftragt hat – in der Regel der Verkäufer –, darf nicht mehr als die Hälfte der vereinbarten Maklerprovision auf die andere Vertragspartei abwälzen.
Gehen beide Parteien einen Vertrag mit dem Makler ein, müssen auch beide den gleichen Anteil zahlen. Gewährt der Makler also zum Beispiel dem Verkäufer einen Provisionsnachlass, so muss auch der Käufer entsprechend weniger zahlen.
Wichtig dabei: Das Gesetz gilt nur, wenn der Käufer als Verbraucher handelt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Käufer ein Haus als Eigenheim erwirbt. Oder aber, wenn eine Immobilie zur privaten Vermietung erworben werden soll. Handelt der Käufer hingegen gewerblich, kann die Maklerprovision weiterhin frei verhandelt werden. Gleiches gilt, wenn es sich beim Kauf um ein Mehrfamilienhaus handelt.
Provisionshöhe: Orientiert sich daran, was regional üblich ist
Wie hoch die Maklerprovision sein darf, ist gesetzlich nicht genau festgelegt. Beim Immobilienverkauf gilt jedoch der Rahmen des Üblichen: Meist wird ein fester prozentualer Anteil des tatsächlichen Kaufpreises vereinbart, der je nach Bundesland und Region zwischen drei und rund sieben Prozent liegt, zuzüglich Mehrwertsteuer.
Maklerprovision bei Gewerbeimmobilien
Bei Gewerbeimmobilien ist die Maklerprovision frei verhandelbar. Bei Gewerbeimmobilien gibt es keine Vorgaben zur Höhe der Maklerprovision, weder bei Kauf noch bei Vermietung.
Wer kann die Maklerprovision von der Steuer absetzen?
Wer einen Immobilienmakler beauftragt, kann sich die Kosten für die Provision in manchen Fällen zumindest zum Teil vom Fiskus zurückholen:
Vermieter können die Kosten für den Immobilienmakler, sowie viele weitere Ausgaben rund um die Mietwohnung als einkommensmindernd absetzen.
Mieter, die aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt ziehen, können ebenfalls die Maklerprovision steuerlich geltend machen.
Auch wenn nicht jeder Auftraggeber Steuern sparen kann, kann er sich zumindest viel Zeit, Stress und Aufwand sparen.
Gerne unterstützen wir Sie beim Verkauf oder der Vermietung Ihrer Immobilie. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin für ein unverbindliches Kennenlerngespräch.
Ihr Immobilienmakler Benjamin Herfeldt und Team in Landsberg am Lech